Verein für Hochschulkontakte e.V. (VHK)

Satzung des Verein für Hochschulkontakte e.V. (VHK)

Die nachstehende Satzung wurde am 23. April 1990 in der Gründungsversammlung beschlossen und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 2. Juni 1999 geändert.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Verein für Hochschulkontakte". Er hat seinen Sitz in Bad Rappenau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Verein für Hochschulkontakte e. V. (VHK)". Der Verein ist rechtsfähig und hat seinen Sitz in 74906 Bad Rappenau.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in §3 beschriebenen Aufgaben verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unmittelbar und ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Den Mitgliedern werden, wenn sie aus dem Verein ausscheiden oder wenn der Verein aufgelöst wird, Beiträge oder Spenden nicht zurückerstattet und keinerlei Vermögensanteile übertragen.

Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele auch externe Institutionen mit der Durchführung von Veranstaltungen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Ziele des Vereins beauftragen. Soweit ein solcher Auftrag erteilt wird, ist diese Maßnahme vom Beauftragten auf eigene Rechnung und Gefahr durchzuführen. Organmitglieder sind in diesem Zusammenhang vom Verbot der Selbstkontrahierung entbunden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Verein fördert die Studenten an Hochschulen, die Kontakte zwischen Hochschule und Wirtschaft sowie zwischen den Hochschulen untereinander. Als Hochschulen sind dabei insbesondere Universitäten und Fachhochschulen zu verstehen. Die Förderung der Kontakte bezieht sich sowohl auf die Institutionen an sich als auch auf die Mitglieder dieser Institutionen, wie beispielsweise Studenten, Hochschullehrer, Firmenvertreter und Öffentlichkeit.

Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen:* Erfahrungsaustauschgruppen für einzelne Fachbereiche * Informationsveranstaltungen und Bildungsmaßnahmen fachlicher und überfachlicher Art, die auch für Nichtmitglieder zugänglich sind
* Förderung der Zusammenarbeit zwischen Praxis und Wissenschaft durch Arbeitskreise mit Vertretern aus Unternehmen und Wissenschaft
* Sammlung und Auswertung von Erfahrungen
* Tagungen und Vortragsveranstaltungen
* Herausgabe und Veranlassung von Veröffentlichungen und Druckschriften allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen
* Förderung von Studenten durch Hilfestellung bei deren Aus- und Weiterbildung sowie Berufsorientierung, ohne materielle Hilfe zu leisten,
* Aufzeigen und Förderung von Zusammenarbeitsmöglichkeiten zwischen Praxis und Wissenschaft.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.

1. Ordentliche Vereinsmitglieder können alle natürliche volljährige Personen sowie juristische Personen werden.

2. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrechte können insbesondere solche Personen werden, die als Wissenschaftler im Universitäts-, Hoch- oder Fach-hochschulbereich tätig sind sowie Vertreter des öffentlichen Lebens.

3. Über die bei Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen auszusprechende Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme.

Sie erlischt

a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) bei Unternehmen mit ihrer Auflösung, bei Einzelpersonen mit ihrem Tod.

Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied abzugeben. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann diesen Beschluß innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand anfechten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrags und Fälligkeit beschließt der Vorstand.

Im 1. Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres übersendet der Vorstand den Mitgliedern die Beitragsrechnung unter Beifügung der beschlossenen Richtsätze. Der den Richtsätzen entsprechende Beitrag ist von den Mitgliedern unverzüglich auf das Konto des Vereins zu überweisen. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres dem Verein bei, so ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag für dieses Geschäftsjahr zu entrichten.

Der Vorstand kann Ausnahmen hiervon bewilligen und in Sonderfällen - auch bei Mitgliedern, die bereits in einem früheren Geschäftsjahr eingetreten sind - den Beitrag ermäßigen oder vorübergehend ganz erlassen.

In Sonderfällen kann die Mitgliederversammlung oder bei Bestehen einer Vertreterversammlung bzw. eines Aufsichtsrats eines dieser Organe auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung von Umlagen beschließen.

Die Gründungsmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
* ggf. die Vertreterversammlung
* ggf. der Aufsichtsrat
* ggf. der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr eines jeden 2. Geschäftsjahres statt.

Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von

14 Tagen zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach dem Ermessen des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder durch den Vorsitzenden unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen. Die Frist zwischen dieser Mitgliederversammlung und der Absendung der Einladung muß 4 Wochen betragen.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand 1 Woche vorher schriftlich einzureichen.

Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
* Genehmigung des Berichtes über die abgelaufenen Geschäftsjahre
* Genehmigung der Jahresabschlußrechnungen und Entlastung des Vorstands
* Genehmigung des vom Vorstands vorgelegten Haushaltsplanes
* Wahl des Vorstands gemäß § 26 BGB
* Satzungsänderungen
* die gemäß der vorstehenden Ziffer 3 eingereichten Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins wählen. Diese Ehrenmitgliedschaft besteht bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung oder bis zum Lebensende. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) ggf. dem stellvertretenden Vorsitzenden, wenn der Vorstand durch die Mitgliederversammlung auf mehr als 1 Person festgelegt wird
c) bis zu 2 weiteren Mitgliedern.

1. Besteht der Vorstand aus mehr als 1 Person, wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, bei Bestehen einer Vertreterversammlung oder eines Aufsichtsrats durch dieses Organ, durch einfache Mehrheit.

Ihre Amtsdauer beträgt jeweils 5 Jahre. Das Amt endet mit der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für die jeweils vorausgegangene Amtsperiode und über die Neuwahl des Vorstandes entscheidet. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, d.h. durch den Vorsitzenden und ggf. durch den Stellvertreter, vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann der restliche Vorstand im Bedarfsfall bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied mit Stimmrecht in den Vorstand kooptieren.

Bei Tod eines Vorstands beruft, wenn der Vorstand nur aus 1 Mitglied besteht, der Vorsitzende des Beirats oder der Vertreterversammlung des Aufsichtsrats, das satzungsmäßige Organ für die Bestellung eines neuen Vorstandes ein.

Der Vorstand bestimmt im Rahmen der Satzung die Geschäftspolitik des Vereins. Zu ihrer Durchführung beruft er ggf. nach Beschluß des Vorstands die Geschäftsführung und gibt ihr eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Mitglied wählen, das für die Geschäftsführung im Rahmen der Bestimmungen nach § 8 und 14 zuständig ist.

§ 9 Vertreterversammlung

Wenn der Verein dauerhaft mehr als 200 Mitglieder hat, soll der Vorstand der Mitgliederversammlung vorschlagen, eine Vertreterversammlung zu wählen. Die Vertreterversammlung besteht bei

200 - 500 Vereinsmitgliedern aus 20 Mitgliedern

501 - 1000 Vereinsmitgliedern aus 25 Mitgliedern

1001 - 2000 Vereinsmitgliedern aus 30 Mitgliedern

2001 - 5000 Vereinsmitgliedern aus 40 Mitgliedern

über 5000 Vereinsmitgliedern aus 50 Mitgliedern.

Nach Wahl der Vertreterversammlung gehen alle Rechte der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme derjenigen in den § 37 und 45 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Vertreterversammlung über.

Wählbar als Mitglied der Vertreterversammlung Können nur Vereinsmitglieder sein.

Die Vertreterversammlung wird auf 5 Jahre gewählt und bleibt jeweils bis zur gültigen Neuwahl einer neuen Vertreterversammlung im Amt.

Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung während seiner Amtszeit aus dem Verein aus, bleibt er trotzdem bis zum Ende seiner Amtszeit Mitglied der Vertreterversammlung.

Legt ein Mitglied der Vertreterversammlung während seiner Amtszeit sein Mandat nieder, kann der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied benennen, das nach Annahme des Mandats Mitglied der Vertreterversammlung wird.

Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der Vertreterersammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Leitung der Vertreterversammlung obliegt dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung, bei dessen Verhinderung bei dessen Stellvertreter. Über die Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Vertreterversammlung zu unterzeichnen ist.

Die ordentliche Vertreterversammlung findet jeweils im 1. Halbjahr eines jeden 2. Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Außerordentliche Vertreterversammlungen sind nach dem Ermessen des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder der Vertreterversammlung durch den Vorsitzenden unter Bezeichnung des Verhandlunggegenstandes einzube-rufen. Die Frist zwischen dieser Vertreterversammlung und der Absendung der Einladung muß 4 Wochen betragen.

Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand eine Woche vorher schriftlich einzureichen.
 

§ 10 Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Vorstands gebildet werden, wenn eine Vertreterversammlung besteht und wenn nicht mindestens 50 % der Mitglieder sich dagegen aussprechen.

Der Aufsichtsrat wird durch die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu bestellen. Insofern geht das Recht zur Bestellung des Vorstands von der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung auf den Aufsichtsrat über.

Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern, wobei mindestens 5 Mitglieder des Vereins sein müssen.

Der Vertreterversammlung werden zur Wahl in den Aufsichtsrat mindestens folgende Mitglieder vorgeschlagen:

1. und 2. Vorsitzender des Beirats

die jeweiligen Vorsitzenden einzelner Gruppen,

die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse und

der Vorsitzende der Vertreterversammlung.Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt 5 Jahre. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats wählt die Vertreterversammlung innerhalb eines halben Jahres ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat.

§ 11 Beirat

Der Vorstand kann zur Durchführung der Ziele des Vereins Mitglieder, sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder oder Nichtmitglieder in einen Beirat berufen. Die Berufung erfolgt auf Beschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

Mitglieder des Beirats können sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder des Vereins werden sowie Vertreter des öffentlichen Lebens ohne Vereinsmitglied zu sein.

Der Beirat besteht mindestens aus 5 Mitgliedern. Die Vorsitzenden der Landesgruppen, Hochschulgruppen, Fachbereichsgruppen und Ländergruppen sollen Mitglieder des Beirats sein. Die Amtszeit des Beirats wird jeweils auf 2 Jahre festgelegt. Eine Verlängerung durch den Vorstand ist möglich.

Der Beirat hat den Zweck, den Vorstand bei der Durchführung der laufenden Geschäfte zur Erreichung der Ziele des Vereins zu unterstützen und zu beraten.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Beirats hat auf Beschluß des Vorstands das Recht, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

§ 12 Ausschüsse

Für einzelne Aufgabenbereiche oder Themen im Sinne des § 3 können von Fall zu Fall mit Einverständnis des Vorstandes Ausschüsse gebildet werden.

Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann auch Nichtmitglieder in einen Ausschuß berufen.

Ein Ausschuß wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit.

Ein Ausschuß besteht i. d. R. für höchstens 1 Jahr. Soll ein Ausschuß ein weiteres Jahr bestehen, ist eine erneute Bestätigung durch den Vorstand notwendig.

§ 13 Gruppenbildung

Befindet sich in einem Bundesland, an einer Hochschule, innerhalb eines Fachbereichs oder innerhalb eines Landes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine größere Anzahl von Vereinsmitgliedern, so können sich diese zu Landesgruppen, Hochschul-gruppen, Fachbereichsgruppen oder Ländergruppen zusammenschließen.

Der Zweck dieser Gruppen ist in erster Linie die Pflege der persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander sowie die persönliche Aussprache über gemeinsame Interessen bezüglich der Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen.

Der Zusammenschluß zu einer dieser Gruppen ist dem Vorstand anzuzeigen und von diesem zu genehmigen.

Mit der Zustimmung des Vorstands ist nicht das Recht dieser Gruppe verbunden, sich innerhalb des Vereins einen eigenen Verein mit eigener Satzung und Geschäftsführung zu bilden. Die Bildung eines eigenen Vereins innerhalb des Vereins für Hochschul-kontakte e.V. bedarf der Genehmigung der Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung.

An den Zusammenkünften der Gruppen können Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung teilnehmen.

Die Beschlüsse der Organe dieser Gruppen dürfen nicht im Widerspruch zu den Beschlüssen der Vereinsorgane stehen, noch diesen vorgreifen.

§ 14 Geschäftsführung

Hat der Vorstand zur Durchführung der vereinspolitischen Ziele eine Geschäftsführung bestellt, hat diese die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe und in Übereinstimmung mit dem Vorstand zu führen und die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

Die Geschäftsführung nimmt, soweit nicht vom Vorstand etwas anderes bestimmt wird, an den Sitzungen des Vorstands teil und berichtet über ihre Tätigkeit.

§ 15 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils 5 Jahre ein ordentliches Mitglied als Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

Der Rechnungsprüfer prüft insbesondere die Kassen- und Vermögensverwaltung der Vereinsorgane und ihrer Beauftragten. Über das Ergebnis dieser Prüfung stattet er dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht ab.

Der Rechnungsprüfer ist befugt, jederzeit Einsicht in die Kasse, Belege und Aufzeichnungen zu nehmen sowie Auskunft über die Vermögensverwaltung und Rechnungsführung zu verlangen.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

§ 16 Haftung

Die einzelnen Vereinsmitglieder haften nicht persönlich für die Aktivitäten des Vereins. Der Verein haftet als Institution nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 17 Abstimmungen

1. Wenn der Vorstand aus mehr als 1 Mitglied besteht, ist er beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Vorstand entscheidet bei Abstimmungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Ausschluß von Mitgliedern.

In Eilfällen kann der Vorstand auch in schriftlichem Verfahren beschließen.

2. Die Mitgliederversammlung und Vertreterversammlung entscheidet bei Abstimmung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

3. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats ordnungsgemäß geladen worden sind und wenigstens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sind.

Der Aufsichtsrat entscheidet bei Abstimmungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Abwesenheit die seines Vertreters.

In Eilfällen kann der Aufsichtsrat auch in schriftlichem Verfahren beschließen.

§ 18 Zweckänderung und Auflösung

Einen Antrag, den satzungsmäßigen Zweck des Vereins zu ändern oder den Verein aufzulösen, kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden ordentlichen Mitglieder annehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, wählt zugleich einen Liquidator.

Bad Rappenau, 23. April 1990,
zuletzt geändert am 2. Juni 1999